Dienstag, 1. Juni 2010

§ 13


Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen bedarf der Einwilligung. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden besteht Haftungspflicht.


Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten.

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